Abschreibung nach § 7b EstG
5 % Sonder-AfA auf 4 Jahre
Die Sonder-AfA von 5 % kann zusätzlich zur linearen Abschreibung über vier Jahre hinweg auf den Gebäudewert geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem:
Bauantrag oder Bauanzeige liegt zwischen 31.12.2022 und 01.01.2029
Energieeffizienter Neubau (KfW 40 QNG oder NH)
Wohnung muss in den ersten 10 Jahren entgeltlich zu fremden Zwecken Wohnzwecken vermietet werden (Keine Eigennutzung)
Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Fertigstellung oder im Jahr der Anschaffung, sowie in den folgenden drei Jahren in Anspruch genommen werden
Die Wohnung darf nicht verbilligt (unter 50 % der ortsüblichen Marktmiete) vermietet werden
Keine kurzfristige Vermietung möglich (Ferienwohnung, Boardinghouse, Service Apartments)
Mietvertrag muss unbefristet sein
Möblierung der Wohnung ist kein Problem
Wohnung befindet sich in der EU
Es muss die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich sein (Mindestens 23 m² – Eigene Küche, Bad, etc.)
Die Wohnung muss baulich getrennt und abgeschlossen sein.
Wohnung ist NEU = Anschaffung muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung getätigt werden (Nutzen-Lastenübergang
Es ist auch möglich neuen Wohnraum durch z. B. Ausbau eines Dachgeschosses oder gewerblich genutzte Flächen in Wohnraum umzugestalten
Anschaffungskosten pro m² Wohnfläche (inkl. gemeinschaftlich genutzter Flächen!!) und ohne Grund und Boden liegt unter 5.200 € / m²
Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist auf 4.000 € gedeckelt – jedoch auf die Wohnfläche inkl. Anteiliger Gemeinschaftsflächen und Stellplätze mit Sondernutzungsrecht
Beispielrechnung
1. Flächenberechnung
für Bemessungsgrundlage im Neubau – Rechtsgrundlage: (§ 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbs. 2 EStG)
45,00 m² Wohnfläche
+ 12,50 m² Garage
+ 4,00 m² Keller (eigene Nebenflächen)
+ 9,00 m² Gemeinschaftliche Nutzflächen*
= 70,50 m² Gesamtfläche
* Dazu gehören z. B. Fahrradschuppen, Gemeinschaftskeller, Waschküchen etc.
Berechnung nach dem jeweiligen Nutzflächenanteil der Wohnung an der Gesamtnutzfläche, z. B. 90 m² von insgesamt 1.000 m²:
(1.000 / 100 = 10 %) × 90 m² = 9 m²
2. Abschreibungsfähiger Kaufpreis
212.500 € / 70,50 m² = 3.014,18 €/m²
Da die Sonderabschreibung bis zu 4.000 € je m² möglich ist, kann der volle Gebäudeanteil mit 4 × 5 % abgeschrieben werden.